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Nebenablagerungen Papier, Pappe, Karton (Blaue Tonne)

28. Januar 2021/in Aktuelles

Ab Februar 2021 wird die KELL GmbH auf nicht korrekt bereitgestellte Nebenablagerung bei der Entsorgung der blauen Tonne (Papier, Pappe Kartonage) hinweisen und diese entsprechend von der Entsorgung ausschließen. Nebenablagerungen dürfen nur im Ausnahmefall, in geringer Menge und auf 45cm mal 45cm gebündelt neben dem Behälter am Entsorgungsort bereitgestellt werden.
Große Mengen an Papier, Pappe und Karton, die ungebündelt neben den Entsorgungsbehältern bereitgestellt werden, kosten viel Zeit und stellen ein großes Arbeitsrisiko dar (ein Beispiel können Sie hier sehen). Zudem lässt sich verschmutztes oder durchgefeuchtetes Papier nicht recyceln.
Daher bitten wir um Ihre Unterstützung!
Wenn die Tonne nicht ausreicht und Bündeln nicht möglich ist, können diese Mehrmengen kostenfrei auf allen Wertstoffhöfen abgegeben werden.

Mehr Informationen zur Papierentsorgung finden Sie hier.

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2018/07/csm_IMG_0222_web_5835148767.jpg 355 600 KELL GmbH https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png KELL GmbH2021-01-28 14:10:062021-02-05 11:09:28Nebenablagerungen Papier, Pappe, Karton (Blaue Tonne)
Sammelsysteme© KELL-GmbH

Wertstoffhöfe unter Corona-Schutzverordnung

1. Dezember 2020/in Aktuelles

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus informieren wir zur Nutzung und dem Verhalten auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Leipzig.

Die Wertstoffhöfe stehen den Bürgerinnen und Bürgern zu den gewohnten Winteröffnungszeiten zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auf den Betriebsgeländen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske besteht sowie die Abstandsregeln von mindestens 1,5m einzuhalten sind. Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, bitten wir Sie nur mit Personen den Wertstoffhof zu besuchen, die Sie zur Unterstützung benötigen. Bitte achten Sie bei der Planung darauf, dass die Mitarbeiter Sie nicht beim Ausladen unterstützen können.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und bleiben Sie gesund!

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2018/06/wertstoffhoefe.jpg 600 960 KELL GmbH https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png KELL GmbH2020-12-01 16:44:072022-02-17 08:56:59Wertstoffhöfe unter Corona-Schutzverordnung
Gewerbeabfallverordnung – gesetzliche Vorgaben© KELL-GmbH

Gewerbeabfallverordnung – gesetzliche Vorgaben

23. Januar 2020/in Aktuelles

Die Merkblätter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen erläutern die gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung. Sie richten sich an Erzeuger (z. B. Gewerbetreibende) und Besitzer (z. B. Transporteure) von sogenannten gewerblichen Siedlungsabfällen.
Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmte Bau- und Abbruchabfällen gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) »Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen«, die neu gefasst wurde und seit dem 1. August 2017 gilt.
Ziel ist die Anwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie bei gewerblichen Siedlungs- und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, um insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu ermöglichen. Abfälle in Gewerbebetrieben bereits am Entstehungsort getrennt zu sammeln, ist wesentliche Voraussetzung für ein qualitativ hochwertiges Recycling.
Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich mit ihren Bestimmungen an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Abfallerzeuger sind zur Getrennthaltung verpflichtet. Die Gewerbeabfallverordnung lässt eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen nur unter bestimmte Ausnahmen zu. Abfallgemische sind vorzubehandeln und aufzubereiten.
Für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfällen sowie weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Gewerbliche Siedlungsabfälle richtig entsorgen

Gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle richtig entsorgen

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2018/06/papierentsorgung.jpg 600 960 Arne Roland https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png Arne Roland2020-01-23 16:07:362020-01-23 16:15:29Gewerbeabfallverordnung – gesetzliche Vorgaben
Gewerbe sind anschlusspflichtig an die Abfallentsorgung im Landkreis

Gewerbe sind anschlusspflichtig an die Abfallentsorgung im Landkreis

2. Mai 2019/in Aktuelles

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung – „Pflichtrestmülltonne“ für Gewerbetreibende im Landkreis Leipzig nach Gewerbeabfallverordnung

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung dem zuständigen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Diese Anschluss- und Überlassungspflicht ist in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Leipzig auch fest verankert.

Ortsansässige Gewerbetreibende sind demnach verpflichtet, die Restabfallbehälter der Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter. Diese Reglung gründet auf einer widerleglichen Vermutung, dass bei jedem gewerblichen Abfallerzeuger auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Beispiele für Restfraktionen sind Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Putzlappen, Schwämme/Schwammtücher, Staubsaugerbeutel, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan etc.

Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen (Kleinmengenregelung) nach Gewerbeabfallverordnung

Erzeuger und Besitzer geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z.B. Architekten, Anwälte, Steuerberater, Selbstständige, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons o.ä. sind häufig auf dem gleichen Grundstück oder sogar in dem gleichen Gebäude wie private Haushaltungen ansässig. Sie können sich der jeweiligen Abfallentsorgung vor Ort anschließen, wenn auf dem Grundstück gleichzeitig auch Haushaltsabfälle anfallen und aufgrund der geringen Menge eine von den Haushaltsabfällen gleicher Art getrennte Erfassung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von eigenen Restabfallbehältern, nicht aber die Anschlusspflicht der Gewerbetreibenden an die Abfallentsorgung des Landkreises Leipzig.

Als Anhaltspunkt, wann eine „geringe Menge“ überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei Privathaushalten anfallende Gesamtmenge an Abfällen hinausgehen.

Die gemeinsame Nutzung der Restabfalltonnen auf dem Grundstück ist mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abzustimmen, gegebenenfalls muss das Restabfallbehältervolumen angepasst werden.

Die Abfälle sind von den Gewerbetreibenden mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür vorgeschrieben und vorhanden sind (blaue Tonnen für Papier, Pappe Kartonagen und gelbe Behälter für Verkaufsverpackungen). Es ist jedoch nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft – Wohnung oder Büro – durchzuführen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind.

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die von der Kleinmengenregelung keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden.

Für die Modalitäten der Überlassung (Fraktionen, Behältergrößen, Bereitstellung, Leerungsrhythmen) sind die Regelungen des Landesrechts bzw. kommunalen Satzungsrechts des örE maßgebend.

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.

Hier geht es zur Anmeldung Ihres Gewerbes: Meldebogen Gewerbe.

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2018/10/IMG_0251.jpg 1067 1600 KELL GmbH https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png KELL GmbH2019-05-02 14:56:302019-05-14 11:31:33Gewerbe sind anschlusspflichtig an die Abfallentsorgung im Landkreis
Sie ziehen um? Die Tonnen verbleiben am Grundstück.

Sie ziehen um? Die Tonnen verbleiben am Grundstück.

18. April 2019/in Aktuelles

Die Umstellung des Abfallgebührenmodells zum 1. Januar 2019 bringt einige Neuerungen mit sich. Eine ist:

Die Restmülltonnen ziehen nicht mehr mit um!

In der Vergangenheit wurden die Restabfallbehälter, da sie dem Haushalt zugeordnet waren, bei Umzug zum neuen Wohnort im Landkreis mitgenommen. Seit diesem Jahr sind alle Behälter grundstücksbezogen, d. h. sie liegen nun in der Verantwortung des Grundstückseigentümers bzw. der eingesetzten Verwaltung. Ähnlich verhält es sich bei Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Hausverwaltung oder Vorstand nun die Behälter verwaltet.

Wenden Sie sich bei Fragen an uns: Ansprechpartner.

Was ändert sich noch? Weitere Informationen zur Abfallgebührenmodellumstellung finden Sie hier.

 

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2018/10/IMG_0251.jpg 1067 1600 KELL GmbH https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png KELL GmbH2019-04-18 08:45:232019-04-18 08:51:03Sie ziehen um? Die Tonnen verbleiben am Grundstück.

Illegale Abfallsammlungen im Landkreis Leipzig nicht unterstützen!

28. Juni 2017/in Aktuelles

„Wir sammeln…“. Ein jeder von uns hat bereits schon einmal dieses verlockende Angebot auf einem Wurfzettel im Briefkasten gefunden. Dinge wie Sperrmüll oder Elektroaltgeräte mit einem Schlag loswerden – ohne Kosten oder Aufwand und nur auf die Straße stellen. Das Ganze hat allerdings einen Haken: Diese Abfallsammlungen sind zum größten Teil illegal.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik besagt, dass Abfälle aus privaten Haushalten grundsätzlich dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen. Für den Landkreis Leipzig ist die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH mit der Entsorgung dieser Abfälle beauftragt.

Ausnahmen bilden genehmigte gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen sortenreiner und ungefährlicher Abfälle wie zum Beispiel von Altpapier, Altkleidern oder Eisenschrott, die dann ordnungsgemäß verwertet werden.

Unseriöse Sammlungen erkennen Sie unter anderem daran, dass auf dem Wurfzettel Kontaktadressen, Ansprechpartner oder Verantwortliche für die Sammlungen fehlen.

Viele der aufgelisteten Gegenstände werden aufgrund ihrer Zusammensetzung als gefährlicher Abfall eingestuft. Achten Sie z.B. immer darauf, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte auf den Wertstoffhof gehören und von dort aus einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Elektroaltgeräte bestehen zum Teil aus wertvollen Rohstoffen wie Kupfer oder Aluminium, gleichzeitig aber auch aus umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen wie sechswertigem Chrom, Blei, Cadmium und Quecksilber.

Nicht auszuschließen ist der Fall, dass die illegalen Sammler den Abfall sortieren bzw. Geräte ausschlachten, Wertstoffe entnehmen und nicht benötigte Gegenstände später irgendwo in der freien Natur entsorgen. Dies hat zur Folge, dass die Allgemeinheit für die Kosten der Beseitigung und anfallender Umwelt- bzw. Sicherheitsprobleme aufkommt.

Kann zurückverfolgt werden, wer der Abfallerzeuger ist oder wer diese Abfälle zur Abholung bereitgestellt hat, können diese Personen für die illegale Entsorgung zur Rechenschaft gezogen werden.*

Umfassende Informationen zu allen Entsorgungsmöglichkeiten und –wegen erhalten Sie bei der Abfallberatung der Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH
Tel. 034299 7060 80 oder E-Mail: abfallberatung@kell-gmbh.de

* § 28 Abs. 1 Nr. 1 AWIS i.V.m. Anlage 2 – Bußgeldkatalog (Nr. 1)

https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png 0 0 PixoLeoWP https://kell-gmbh.de/wp-content/uploads/2019/02/Element-3@72x-300x156.png PixoLeoWP2017-06-28 12:30:302018-07-27 02:39:19Illegale Abfallsammlungen im Landkreis Leipzig nicht unterstützen!
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