Gewerbe

Alle Informationen für sonstige Herkunftsbereiche außer privater Haushaltungen auf einen Blick

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Auf dieser Seite finden Gewerbe, Selbstständige, öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen, Vereine, Institutionen sowie weitere Herkunftsbereiche außerhalb privater Haushaltungen Informationen zur Abfallentsorgung im Landkreis Leipzig. Maßgeblich sind dabei insbesondere überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung, die in diesen Herkunftsbereichen anfallen.

Restabfall-Überlassungspflicht

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich verpflichtet, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Gemäß § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) haben Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle für Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens jedoch einen Behälter. Dies gilt, soweit die betreffenden Abfälle nicht von der Sammlung durch den Landkreis ausgeschlossen sind. Welche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen vom Einsammeln und Transportieren ausgeschlossen sind, ergibt sich aus § 9 in Verbindung mit Anlage 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Leipzig.

Für den Landkreis Leipzig erfolgt die kommunale Abfallentsorgung über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH.

Informationen zur Anmeldung an die Abfallwirtschaft, zu den Gebühren für die Restabfalltonne sowie zur Getrenntsammlung verwertbarer Abfälle finden Sie auf dieser Seite.

Anmeldung und Abmeldung an die Abfallwirtschaft im Landkreis Leipzig

Gewerbe, Selbstständige, Verwaltungen und andere Herkunftsbereiche als private Haushalte unterliegen nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Leipzig für Abfälle zur Beseitigung der Anschluss- und Überlassungspflicht.

Gebührenpflichtig ist der jeweilige Anschluss- bzw. Überlassungspflichtige. Wir unterstützen Sie bei der An- und Abmeldung.

Was ist zu beachten?

Drei Wochen vor dem erstmaligen Anfall von gewerblichen Siedlungsabfällen auf dem Grundstück sind dem Landkreis insbesondere Anschrift und Art des Herkunftsbereiches, Menge und Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls sowie Name und Anschrift des Inhabers bzw. Vertretungsberechtigten mitzuteilen.

Getrenntsammlungspflicht für verwertbare Abfälle

Für Gewerbe und andere Herkunftsbereiche gelten bei der Abfallentsorgung insbesondere die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Verpackungsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung.

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle grundsätzlich dazu, bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Getrennt zu sammeln sind inbesondere:

Von der Getrenntsammlungspflicht kann unter den Voraussetzungen der Gewerbeabfallverordnung abgewichen werden, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Erfüllung der Getrenntsammlungspflichten bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung ist entsprechend § 3 GewAbfV zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wichtig: Für Abfälle, die dem Verpackungsgesetz unterliegen, gilt die Gewerbeabfallverordnung nur, soweit diese Abfälle nicht entsprechend den Regelungen des Verpackungsgesetzes zurückgegeben bzw. erfasst werden.

Getrenntsammlungspflicht für Bau- und Abbruchabfälle

Für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle gelten gesonderte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung.

Dazu zählen unter anderem:

Weitere Informationen:

Abfallgebühren und Abfalltrennung

Gebühren 2025/2026

Nach der Anmeldung wird für Gewerbe, Selbstständige, öffentliche Einrichtungen u. a. eine Festgebühr in Höhe von derzeit 32,42 Euro je Anschluss und Jahr erhoben. Hinzu kommen die entsprechenden Gebühren für die Restabfallbehälter.

Restabfall (schwarze Tonne)

In die schwarze Tonne gehören Restabfälle zur Beseitigung, die nicht verwertet werden können und dem Landkreis Leipzig zu überlassen sind.

Für Gewerbe sind Restabfallbehälter in angemessenem Umfang, mindestens jedoch ein Behälter, vorzuhalten. Die Entleerung erfolgt im 14-täglichen Rhythmus. Die Bereitstellung zur Entleerung erfolgt nach Bedarf.

Zur Verfügung stehen diese Behälter:

80 Liter

Nutzung 6,48 € / Jahr
Entleerung 6,18 €

120 Liter

Nutzung 6,48 € / Jahr
Entleerung 7,71 €

240 Liter

Nutzung 9,23 € / Jahr
Entleerung 12,01 €

1100 Liter

Nutzung 50,34 € / Jahr
Entleerung 47,13 €

Für Gewerbe, Selbstständige und öffentliche Einrichtungen werden drei Mindestentleerungen je Restabfallbehälter und Jahr berechnet.

Die Abfälle zur Beseitigung werden über Ihre Restabfalltonnen entsorgt und im jährlichen Gebührenbescheid des Landkreises dokumentiert. Die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Abfälle zur Beseitigung unterliegen damit nicht der Nachweis- bzw. Dokumentationspflicht der Gewerbeabfallverordnung.

Behältergemeinschaft

Bei einem geringen Restabfallaufkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Kleinmengenregelung und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers eine gemeinsame Nutzung der Restabfallbehälter mit ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Haushalten erfolgen. Die Anschluss- und Überlassungspflicht des Gewerbes an die Abfallwirtschaft bleibt davon unberührt.

Auch mehrere Gewerbe auf demselben Grundstück können eine Behältergemeinschaft bilden. Ein Gewerbe fungiert dabei als Vorstand der Behältergemeinschaft, die weiteren Gewerbe sind Mitglieder. Dem Vorstand werden die Behältergebühren sowie seine Festgebühr berechnet; für die Mitglieder fällt jeweils nur die Festgebühr an. Die Umlage der Behältergebühren innerhalb der Behältergemeinschaft erfolgt privatrechtlich.

Papier-, Pappe und Karton (blaue Tonne)

Über die kommunale blaue Tonne können grafische Altpapiere wie Büro- und Schreibpapier sowie – soweit die Voraussetzungen nach dem Verpackungsgesetz erfüllt sind – Verkaufs- und Umverpackungen aus Papier, Pappe und Karton entsorgt werden.

Bei Verpackungsabfällen ist zwischen verschiedenen Verpackungsarten und Anfallstellen zu unterscheiden. Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton können in der kommunalen blauen Tonne entsorgt werden.

Zu den privaten Endverbrauchern zählen neben privaten Haushaltungen auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz (VerpackG). Dazu gehören insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern sowie bestimmte Einrichtungen aus Kultur und Freizeit.

Auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können vergleichbare Anfallstellen sein. Voraussetzung ist, dass ihre Verpackungsabfälle je Sammelgruppe mit maximal einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.


Welche Verpackungen gehören nicht hinein?

Transportverpackungen sowie andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gehören nicht in die kommunale blaue Tonne.

Transportverpackungen sind Verpackungen, die insbesondere die Handhabung und den Transport von Waren erleichtern, direkte Berührungen oder Transportschäden vermeiden und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Sie sind nicht systembeteiligungspflichtig und werden daher nicht über die dualen Systeme entsorgt. Ihre Rücknahme und Verwertung ist vom jeweiligen Verpflichteten eigenständig zu organisieren.

Für die Rücknahme und Verwertung solcher Transportverpackungen gelten insbesondere die Regelungen des § 15 VerpackG.

Umverpackungen können dagegen systembeteiligungspflichtig sein, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Ob Verpackungsabfälle über die kommunale blaue Tonne entsorgt werden können, hängt damit insbesondere von der Art der Anfallstelle, der Art der Verpackung und gegebenenfalls der anfallenden Menge ab.

Bei Unsicherheiten zur richtigen Zuordnung hilft Ihnen unsere Abfallberatung gern weiter.


Behälter und Gebühren

Die Leerung der blauen Tonnen erfolgt im vierwöchentlichen Rhythmus.

Gewerbe erhalten eine kostenfreie 240-l-Papiertonne, das Volumen kann bis zu einem zusätzlichen, kostenpflichtigen 1,1-m³-Container aufgestockt werden. Alle darüber hinaus anfallenden Papier- und Kartonagenmengen müssen über ein privates Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.

240 Liter

Nutzung 9,23 € / Jahr
Entleerung 0,00 €

1,1 m³

Nutzung 50,34 € / Jahr
Entleerung 0,00 €

Bereitstellung von 1,1 m³-Container


Für die Entleerung von 1,1-m³-Abfallbehältern gibt es zwei Möglichkeiten. 

Leichtverpackungen (gelbe Tonne)

Die gelbe Tonne dient der Sammlung gebrauchter und restentleerter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien.

Neben Verpackungen aus privaten Haushaltungen werden auch systembeteiligungspflichtige Verpackungen sogenannter vergleichbarer Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG durch die dualen Systeme erfasst. Zu den Anfallstellen zählen beispielsweise Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Vereine, karitative Einrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weitere Informationen zum Thema Verkaufsverpackungen finden Sie unter „Papier, Pappe und Karton – blaue Tonne“.

Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe gilt das im Verpackungsgesetz festgelegte Mengenkriterium von maximal einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus.

Nicht über die gelbe Tonne entsorgt werden dürfen insbesondere Transportverpackungen und andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Die Sammlung, Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wird privatwirtschaftlich durch die dualen Systeme organisiert. Im Landkreis Leipzig haben die dualen Systeme die Abfall Logistik Leipzig GmbH (ALL) mit der Behälterstellung und Entleerung der gelben Tonnen beauftragt.

Die Entleerung erfolgt im 14-täglichen Rhythmus.

Anmeldung und Behälterstellung über die ALL GmbH: Telefonnummer +49 341 9039548, E-Mail: allgmbh@alba.info

Biotonne (grüne Tonne)

Bioabfälle sind nach Maßgabe der Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich getrennt zu sammeln.

Dazu gehören neben Speiseresten und Lebensmittelabfällen – beispielsweise aus Gastronomiebetrieben, Großküchen oder der Gemeinschaftsverpflegung – auch pflanzliche Bioabfälle und Grünschnitt aus der gewerblichen Tätigkeit, etwa aus der Landschaftspflege, dem Handel und von Hausmeisterdiensten. Je nach Art und Menge können hierfür gesonderte Entsorgungswege erforderlich sein.

Informationen zu geeigneten privaten Entsorgungsunternehmen erhalten Sie über unsere Abfallberatung.

Abfallberatung für Gewerbe

Sie haben Fragen zur Abfallentsorgung in Ihrem Unternehmen? Unsere Abfallberatung unterstützt Sie bei allen Themen rund um die ordnungsgemäße Trennung und Entsorgung gewerblicher Abfälle.

Wir beraten Sie unter anderem zu:

Weiteres Informationsmaterial und Abfalltrennhilfen finden Sie hier: Downloads

Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern. Dort erhalten Sie weiterführende und branchenspezifische Informationen und Unterstützung.

Wertstoffhöfe für Gewerbe

Gewerbetreibende können die Wertstoffhöfe der KELL GmbH im Rahmen der geltenden Annahmebedingungen nutzen.

Eine Übersicht unserer Wertstoffhöfe und Öffnungszeiten finden Sie unter: Wertstoffhöfe

Haushaltstypische Elektroaltgeräte können in haushaltstypischen Mengen gebührenfrei an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Für die Anlieferung von Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen, beispielsweise Gewerbe, gelten folgende Gebühren:

bis 2 m³

22,00 € / Anlieferung

ab 2 m³ (bis max. 5 m³)

55,00 € / Anlieferung

Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig