Ab 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz
Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Sie sollen insbesondere Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen.
Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Auch müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung gegen Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe zurückgezahlt wird.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Wir brauchen eine echte Trendumkehr im Umgang mit Verpackungen. Seit Jahren steigt der Verbrauch von Verpackungen unentwegt an. Die neue Pflicht zum Mehrwegangebot kann hier einen entscheidenden Beitrag leisten. Verbraucher*innen können dann immer auch Mehrwegverpackungen zum Mitnehmen auswählen, damit stärken wir die Abfallvermeidung in einem Konsumbereich mit besonders viel Verpackungsmüll. Deutschland ist dabei EU-weit Vorreiter. Damit Mehrweg bald auch in allen Mitgliedstaaten Standard wird, setze ich mich für ambitionierte Vorgaben in der neuen EU-Verpackungsverordnung ein. Gleichzeitig können wir in Deutschland noch mehr für die Verpackungswende tun.“
Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz muss von allen „Letztvertreibenden“ eingehalten werden, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher unabhängig von deren Material in Verkehr bringen. Damit sind all jene gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen: Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe. Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Statt der oben dargestellten Mehrwegangebotspflicht haben diese Betriebe die Option, ihren Kundinnen und Kunden zu ermöglichen, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen weniger als 80 Quadratmeter betragen. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie. Für die Mehrwegverpackung können Gastronomen ein Pfand erheben, müssen es aber nicht. Beispielsweise gibt es bundesweit genutzte Mehrwegverpackungssysteme, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen. Das Pfand auf eine Mehrwegverpackung ist nicht Bestandteil des Preises für das Produkt. Pfand wird zusätzlich erhoben und wird nach Rückgabe der Verpackung ohne Abzüge zurückerstattet.
Der Bundestag hatte die Novelle des Verpackungsgesetzes im Mai 2021 beschlossen. Die neue Mehrwegangebotspflicht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Einhaltung der neuen Pflicht wird von den jeweils zuständigen Behörden der Länder kontrolliert.
Künftig werden Mehrwegverpackungen EU-weit eine immer wichtigere Rolle spielen. Das hat die EU-Kommission Ende November 2022 mit ihrem Entwurf für eine neue EU-Verpackungsverordnung verdeutlicht. Laut Entwurf sollen verbindliche Angebotsquoten für Mehrwegverpackungen in unterschiedlichen Handelsbereichen eingeführt werden. Auch sollen künftig einige kleine Verpackungen verboten werden, wie z.B. kostenlose Shampoo-Fläschchen in Hotels, aber auch bestimmte Einwegkunststoffverpackungen wie Netze und Schalen für frisches Obst und Gemüse. In vielen Bereichen werden europäische Regelungen vorgeschlagen, die in Deutschland bereits Praxis sind: umfangreiche Pfand- und Rücknahmesysteme für Getränkeverpackungen oder die neue Pflicht zu Mehrwegsystemen im Take-away-Bereich.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz