Gewerbe sind anschlusspflichtig an die Abfallentsorgung im Landkreis

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung – „Pflichtrestmülltonne“ für Gewerbetreibende im Landkreis Leipzig nach Gewerbeabfallverordnung

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung dem zuständigen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Diese Anschluss- und Überlassungspflicht ist in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Leipzig auch fest verankert.

Ortsansässige Gewerbetreibende sind demnach verpflichtet, die Restabfallbehälter der Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter. Diese Reglung gründet auf einer widerleglichen Vermutung, dass bei jedem gewerblichen Abfallerzeuger auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Beispiele für Restfraktionen sind Hygieneartikel (Hygieneeimer aus Damentoiletten), Papiertaschentücher, Kugelschreiber, Textmarker, Putzlappen, Schwämme/Schwammtücher, Staubsaugerbeutel, Zigarettenkippen, Kehricht, zerbrochenes Porzellan etc.

Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen (Kleinmengenregelung) nach Gewerbeabfallverordnung

Erzeuger und Besitzer geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z.B. Architekten, Anwälte, Steuerberater, Selbstständige, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons o.ä. sind häufig auf dem gleichen Grundstück oder sogar in dem gleichen Gebäude wie private Haushaltungen ansässig. Sie können sich der jeweiligen Abfallentsorgung vor Ort anschließen, wenn auf dem Grundstück gleichzeitig auch Haushaltsabfälle anfallen und aufgrund der geringen Menge eine von den Haushaltsabfällen gleicher Art getrennte Erfassung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von eigenen Restabfallbehältern, nicht aber die Anschlusspflicht der Gewerbetreibenden an die Abfallentsorgung des Landkreises Leipzig.

Als Anhaltspunkt, wann eine „geringe Menge“ überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei Privathaushalten anfallende Gesamtmenge an Abfällen hinausgehen.

Die gemeinsame Nutzung der Restabfalltonnen auf dem Grundstück ist mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abzustimmen, gegebenenfalls muss das Restabfallbehältervolumen angepasst werden.

Die Abfälle sind von den Gewerbetreibenden mindestens in dem Umfang getrennt zu sammeln wie Getrenntsammelsysteme hierfür vorgeschrieben und vorhanden sind (blaue Tonnen für Papier, Pappe Kartonagen und gelbe Behälter für Verkaufsverpackungen). Es ist jedoch nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft – Wohnung oder Büro – durchzuführen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind.

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die von der Kleinmengenregelung keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden.

Für die Modalitäten der Überlassung (Fraktionen, Behältergrößen, Bereitstellung, Leerungsrhythmen) sind die Regelungen des Landesrechts bzw. kommunalen Satzungsrechts des örE maßgebend.

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.

Hier geht es zur Anmeldung Ihres Gewerbes: Meldebogen Gewerbe.