Die Merkblätter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen erläutern die gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung. Sie richten sich an Erzeuger (z. B. Gewerbetreibende) und Besitzer (z. B. Transporteure) von sogenannten gewerblichen Siedlungsabfällen.
Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmte Bau- und Abbruchabfällen gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) »Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen«, die neu gefasst wurde und seit dem 1. August 2017 gilt.
Ziel ist die Anwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie bei gewerblichen Siedlungs- und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, um insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu ermöglichen. Abfälle in Gewerbebetrieben bereits am Entstehungsort getrennt zu sammeln, ist wesentliche Voraussetzung für ein qualitativ hochwertiges Recycling.
Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich mit ihren Bestimmungen an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Abfallerzeuger sind zur Getrennthaltung verpflichtet. Die Gewerbeabfallverordnung lässt eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen nur unter bestimmte Ausnahmen zu. Abfallgemische sind vorzubehandeln und aufzubereiten.
Für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfällen sowie weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.